Auch wenn Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können lediglich 20 Prozent der Handwerkerkosten bis maximal 1.200 Euro im Jahr steuermindernd geltend gemacht werden. Der Betrag erhöht sich nicht dadurch, dass das Ehepaar mehrere Immobilien besitzt.
Urteil des BFH vom 29.07.2010
Aktenzeichen: VI R 60/09
DStR 2010, 2027
DB 2010, 2199