Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde nach, sondern es muss der Höhe nach zumindest eine Obergrenze angegeben sein.
Ohne satzungsmäßige Festlegung ist die Erhebung einer Umlage nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Der Bundesgerichtshof räumt einem betroffenen Vereinsmitglied in einem derartigen Fall zur Vermeidung der Umlagezahlung ein außerordentliches Recht zum Austritt aus dem Verein ein, das jedoch im Interesse des Vereins innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausgeübt werden muss.
Urteil des BGH vom 24.09.2007
Aktenzeichen: II ZR 91/06
BGHR 2008, 91