Insbesondere bei Hindernissen, die größere Hohlräume aufweisen, kann es schon einmal zu Unzuverlässigkeiten bei den zunehmend beliebter werdenden akustischen Einparkhilfen kommen. Dies wurde einem Autofahrer, der einen gemieteten Wagen rückwärts in einer Tiefgarage einparken wollte und dabei gegen die Rückwand des Abstellplatzes stieß, zum Verhängnis. Der „Piepser“ hatte wegen der Hohlräume in der Wand versagt.
Das Amtsgericht München verurteilte den Mann wegen seines fahrlässigen Verhaltens zu der für einen solchen Fall vereinbarten Zahlung der Selbstbeteiligung für den Kaskoschaden. Gerade beim Rückwärtsfahren müssen Autofahrer sehr sorgfältig vorgehen. Eine zusätzliche Absicherung durch den Blick in den Rückspiegel ist deshalb auch bei eingeschalteter Parkhilfe zwingend erforderlich. Zudem hätte der Fahrer die Hohlräume bereits beim Einfahren in die Garage sehen müssen.
Urteil des AG München vom 19.08.2007
Aktenzeichen: 275 C 15658/07
NJW Heft 50/2007, Seite VIII