Die Bedeutung der Gesellschafterliste wurde im Zuge der GmbH-Reform („Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“) erheblich aufgewertet. Die Liste dient seitdem als zentraler Legitimationsnachweis der Gesellschafter gegenüber der GmbH und als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Anteilserwerb. Kommt der Geschäftsführer einer GmbH seiner Pflicht nicht nach, die im Zuge der Kapitalerhöhung neu gefasste Gesellschafterliste beim Registergericht einzureichen, muss dies an seiner Stelle der Notar veranlassen, der an der Kapitalerhöhung mitgewirkt hat. Die Einreichung der Gesellschafterliste löst als nicht gesondert abrechenbares Nebengeschäft keine zusätzlichen Notargebühren aus.
Beschluss des OLG München vom 07.07.2010
Aktenzeichen: 31 Wx 073/10
GmbHR 2010, 921
ZIP 2010, 2145