Betriebsrat und Arbeitgeber stritten darüber, ob der Einsatz eines Mitarbeiters als „Springer“ als Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) anzusehen ist und damit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.
Eine Versetzung in diesem Sinne ist unter anderem dann gegeben, wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs vorliegt, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet. Der Begriff des Arbeitsbereichs umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich immer dann, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist.
In dem entschiedenen Fall kam das Landesarbeitsgericht Köln zu dem Ergebnis, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes als Springer an einen Mitarbeiter, der bisher immer nur in einem bestimmten, eng definierten Arbeitsbereich tätig war, einen neuen Arbeitsbereich darstellt und daher mitbestimmungspflichtig ist. Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Aufhebung einer personellen Maßnahme gerichtlich erwirken, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme ohne seine erforderliche Zustimmung durchgeführt hat.
Beschluss des LAG Köln vom 26.08.2010
Aktenzeichen: 7 TaBV 64/09
jurisPR-ArbR 14/2011, Anm. 4