Ein 1956 geborener Mann war zunächst abhängig beschäftigt, dann aber seit 1984 etwa 20 Jahre selbstständig tätig. Im Dezember 2004 beantragte er Arbeitslosengeld II (Alg II). Als Einkommen hatte er eine private Rente in Höhe von 439 Euro. Als Vermögen verfügte er über eine 1986 abgeschlossene Lebensversicherung, die im Zeitpunkt der Beantragung von Alg II einen Rückkaufswert von 62.895 Euro auswies, der um ein dem Versicherungsnehmer ausgezahltes Darlehen in Höhe von 20.000 Euro zu reduzieren war. Die Arbeitsagentur verlangte von ihm die Verwertung der Lebensversicherung.
Ein Alg II-Empfänger ist auch dann zum Einsatz einer bestehenden Lebensversicherung verpflichtet, wenn er wegen seiner langjährigen Selbstständigkeit nur über eine unzureichende Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt. Eine frühere Selbstständigkeit ist kein Härtegrund. Eine besondere Härte kann allenfalls dann vorliegen, wenn der Rückkaufswert so weit hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurückbleibt, dass eine Verwertung völlig unwirtschaftlich erscheint.
Urteil des SG Detmold vom 14.07.2007
Aktenzeichen: S 8 AS 198/05
Wirtschaftswoche Heft 17/2008, Seite 125
Anders als eine normale Lebensversicherung ist die Rürup-Rente für Selbständige zu bewerten. Diese ist zur Zeit der Erstellung dieses Beitrags Hartz IV fest, muss also vor Sozialleistungsbezug nicht erst vebraucht werden.