Schaltet ein Werkunternehmer für die Errichtung eines Bauwerks einen Nachunternehmer ein, muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, so verjähren Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers – wie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels – erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.
Ist der Werkunternehmer insoweit seinen Organisationsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen, kann ihm nicht angelastet werden, dass sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm übertragenen Werks seinerseits nicht richtig organisiert hat. Eine Zurechnung des fremden Verschuldens kommt rechtlich nicht in Betracht.
Urteil des BGH vom 11.10.2007
Aktenzeichen: VII ZR 99/06
BGHR 2008, 114