Der Bundesgerichtshof hat die bislang umstrittene Frage entschieden, ob sich auch größere Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, externer Anwälte für den Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bedienen und vom Abgemahnten dementsprechend die Erstattung der Anwaltsgebühren verlangen dürfen.
Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nach Meinung der Bundesrichter nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn auch ein großes Unternehmen (hier die Deutsche Telekom AG) sich für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen externer Anwälte bedient, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeitet. Der (zu Recht) Abgemahnte ist daher verpflichtet, die für die Abmahnung entstandenen Anwaltsgebühren zu erstatten.
Urteil des BGH vom 08.05.2008
Aktenzeichen: I ZR 83/06
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