Unternehmer müssen im Rahmen der sogenannten Sollbesteuerung ihre Leistungen umsatzsteuerrechtlich bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung versteuern. Dies kann zu erheblichen Belastungen führen, wenn ein Bauunternehmer oder -handwerker in zahlreichen Fällen vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 Prozent der Vergütung durch seine Kunden hinnehmen muss und er nicht in der Lage ist, den Einbehalt durch Bankbürgschaft abzuwenden.
Hierzu hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass Unternehmer in derartigen Fällen nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer über mehrere Jahre in erheblichem Umfang vorzufinanzieren. Dies wurde damit begründet, dass die Verpflichtung zur Vorfinanzierung nicht mit dem Wesen der Umsatzsteuer als indirekter Steuer vereinbar ist und im Verhältnis von Soll- und Istbesteuerung der Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren ist. Bei der Istbesteuerung, der nur kleinere Unternehmen unterliegen, fällt die Umsatzsteuer erst beim Zahlungseingang an, während bei der Sollbesteuerung der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebend ist.
Urteil des BFH vom 24.10.2013
Aktenzeichen: V R 31/12
DB 2014, 280
DStR 2014, 262