Ein Gewerbemietvertrag über eine Bootsanlegestelle enthielt folgende Klausel: Der Vermieter „prüft nach Ablauf von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 1999, ob das Nutzungsentgelt noch ortsüblich oder sonst angemessen ist. Bei einer Änderung setzt er den zusätzlich oder den weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest und teilt dem Nutzer die Höhe des künftig zu zahlenden Nutzungsentgelts mit.“
Der Bundesgerichtshof sah in der Preisanpassungsklausel keine unangemessene Benachteiligung des Mieters, einem Segelverein. Insbesondere wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Vorschrift des § 315 BGB, die für den Fall, dass die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden soll, besagt, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist, bestand für den Vermieter nicht die Möglichkeit, seinen Gewinn einseitig nach Belieben zulasten des Mieters zu vergrößern. Somit musste der Mieter nur mit Veränderungen der Miete rechnen, die der allgemeinen Preisentwicklung bei den Bezugsgrößen entsprach.
Urteil des BGH vom 09.05.2012
Aktenzeichen: XII ZR 79/10
BB 2012, 1549