Eltern können im Rahmen des einkommensteuerlichen Familienleistungsausgleichs zwischen dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nach § 32 Abs. 6 EStG und dem Kindergeld wählen, je nachdem, was sich bei der nach § 31 EStG anzustellenden Vergleichsrechnung für den Steuerpflichtigen als günstiger erweist. Bei der Ausübung des Wahlrechts stellt das Gesetz allein auf den Elternteil ab, bei dem das Kind gemeldet ist.
Dieser kann den BEA-Freibetrag auf sich übertragen lassen, ohne dass der andere Elternteil dem widersprechen könnte. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang nun entschieden, dass die Regelung nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz, verstößt.
Urteil des BFH vom 27.10.2011
Aktenzeichen: III R 42/07
jurisPR-SteuerR 18/2012, Anm. 4