Die in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel „Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur außerordentlich kündigen kann!“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Der Bundesgerichtshof begründete dies damit, dass dem Mieter für seinen befristeten Kündigungsverzicht keinerlei ausgleichender Vorteil zukommt, wie es beispielsweise bei einem Staffelmietvertrag der Fall ist. Im Übrigen kann eine solche Vertragsklausel nur dann wirksam sein, wenn auch der Vermieter für denselben Zeitraum auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet.
Urteil des BGH vom 19.11.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 30/08
NJW 2009, 912