Der Bundesgerichtshof musste sich erneut mit einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen befassen. In dem Verfahren ging es um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von einem kommunalen Versorgungsunternehmen im Ruhrgebiet, einseitig vorgenommen worden waren. Der Versorger rechtfertigte die Preiserhöhung mit einer entsprechenden Vertragsklausel, die die Karlsruher Richter nun für unwirksam erklärten.
Die Preisanpassungsklausel benachteiligte die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsah, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.
Urteil des BGH vom 13.01.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 81/08
WM 2010, 481
EBE/BGH 2010, 78