Will sich ein Steuerpflichtiger gegen einen Steuerbescheid zur Wehr setzen, muss er zunächst einen Einspruch beim zuständigen Finanzamt erheben. Nimmt er den Einspruch später, z.B. wegen mangelnder Erfolgsaussichten, zurück, wird der Bescheid bestandskräftig und kann im Regelfall nicht mehr geändert werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Rücknahme des Einspruchs unwirksam ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige vom Finanzamt hierzu durch Drohung veranlasst wurde. Als rechtswidrige Drohung ist es im Regelfall allerdings nicht anzusehen, wenn das Finanzamt für den Fall der Einspruchseinlegung die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung und die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens androht.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2010
Aktenzeichen: 12 K 12126/10
Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg