Befindet sich der Eigentümer eines vermieteten Hauses gegenüber den Stadtwerken in Zahlungsverzug, dürfen diese nach entsprechender Androhung die Versorgung mit Fernwärme einstellen. Der Eigentümer kann sich schon deshalb nicht auf eine besondere Härte berufen, weil er selbst nicht in dem Haus wohnt. Auf die Mieter – so das Oberlandesgericht Oldenburg – braucht der Versorgungsbetrieb keine Rücksicht zu nehmen, da mit diesen keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Daran ändert auch nichts, dass die Mieter bereits Heizkostenvorauszahlungen an den Vermieter geleistet haben.
Hinweis: Die Mieter können sich wegen ihrer Ansprüche daher nur an den Vermieter halten und ihm gegenüber entweder die Miete kürzen oder gar das Mietverhältnis fristlos kündigen.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 27.08.2007
Aktenzeichen: 7 W 82/07
NJW-Spezial 2007, 531
MietRB 2008, 53