Ein Versicherter kann seinen Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld gegen die Versicherung, die während eines längeren Krankenhausaufenthalts des Versicherungsnehmers ihre Zahlungen einstellt, dann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, wenn er glaubhaft macht, keinen Anspruch auf Sozialleistungen zu haben und die Zahlungen zur Abwendung ganz erheblicher Nachteile (existenzielle Notlage) zu benötigen. Sind diese strengen Voraussetzungen für ein derartiges Eilverfahren nicht erfüllt, bleibt dem Versicherten nur die Beschreitung des – meist langwierigen – Klagewegs.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.05.2012
Aktenzeichen: I-4 U 246/11
VersR 2012, 1378