Der Mieter eines Tiefgaragenstellplatzes ärgerte sich darüber, dass innerhalb weniger Tage ein anderer Pkw mehrmals auf seinem Stellplatz parkte. Als an der Windschutzscheibe hinterlassene Hinweise nichts fruchteten, beantragte der Mieter gegen den Halter des falsch parkenden Wagens eine einstweilige Verfügung, mit der ihm die Benutzung des Parkplatzes untersagt werden sollte. Der Halter machte geltend, er habe das Fahrzeug an den fraglichen Tagen nicht benutzt. Das Amtsgericht wies den Antrag daraufhin zurück. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
Ein Unterlassungsanspruch gegen den Halter kommt in derartigen Fällen nur dann in Betracht, wenn er Kenntnis davon hat, dass der Fahrer seines Wagens wiederholt verkehrswidrig geparkt hat und er nichts dagegen unternimmt. Dies konnte hier nicht nachgewiesen werden. Sofern ein Halter seinen Wagen einer Person mit einer gültigen Fahrerlaubnis überlässt, kann er davon ausgehen, dass diese sich an die Verkehrsregeln hält. Der Stellplatzinhaber hätte daher den Fahrer ausfindig machen und diesen gerichtlich in Anspruch nehmen müssen.
Urteil des LG München I vom 13.08.2009
Aktenzeichen: 31 S 11019/09
DAR 2009, 591