Ein gewerblicher Händler bot auf der Auktionsplattform eBay in großem Umfang Kosmetik- und Parfümartikel an und verwendete für die Präsentation Originallichtbilder des Herstellers. Dieser forderte den Händler im Wege einer Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Händler verlangte daraufhin den Nachweis, dass dem Abmahnenden die Urheberrechte an den Fotos zustehen. Dieser ließ sich hierauf nicht ein und beantragte beim zuständigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung.
Das Landgericht Köln gab dem Antrag statt. Der Verfügungskläger muss als Abmahner seine Aktivlegitimation darlegen. Er muss jedoch keine Beweise für seine Rechte an den unrechtmäßig verwendeten Bildern erbringen. Der Abgemahnte hat daher durch sein Verhalten Anlass für die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben und muss folglich auch die Verfahrenskosten tragen.
Hinweis: Kommt es in einer derartigen Angelegenheit zu einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren, muss der Kläger selbstverständlich seine Urheberrechte an den Lichtbildern im Einzelnen nachweisen.
Urteil des LG Köln vom 13.01.2010
Aktenzeichen: 28 O 688/09
JurPC Web-Dok. 65/2010