Ein Ehepaar kaufte für rund 100.000 Euro Xetra-Gold-Zertifikate. Dies sind Schuldverschreibungen, die mit physischem Gold hinterlegt sind. Noch im selben Jahr ließen sich die Anleger den mittlerweile gestiegenen Gegenwert von 122.000 Euro in physischem Gold ausliefern. Das Finanzamt wollte die Wertsteigerung besteuern.
Der Bundesfinanzhof vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Einlösung einer Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung, die auf ein Sperrkonto übertragen wird und das Gold in Erfüllung des Sachleistungsanspruchs an den Steuerpflichtigen ausgeliefert wird, keine entgeltliche Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Steuerpflichtigen darstellt.
Urteil des BFH vom 06.02.2018
Aktenzeichen: IX R 33/17
WM 2018, 665