Nach § 32 InsO (Insolvenzordnung) ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch einzutragen, wenn der Insolvenzschuldner (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks ist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss der Insolvenzvermerk auch dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen nur eines Miterben eröffnet wird. Dies wird damit begründet, dass es dem insolventen Miterben ohne Eintragung eines Insolvenzvermerks möglich wäre, an gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grundstück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitzuwirken.
Urteil des BGH vom 19.05.2011
Aktenzeichen: V ZB 197/10
BB 2011, 1601