Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firmenbezeichnung mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
Der neue Inhaber kann sich der Haftung für Altschulden dadurch entziehen, dass er eine entsprechende Haftungsbeschränkung in das Handelsregister eintragen lässt. Dabei prüft das Registergericht, ob überhaupt eine Unternehmensfortführung im Sinne des Gesetzes vorgelegen hat. Dies ist insbesondere bei komplexen Sachverhalten oft sehr schwer feststellbar. Das Oberlandesgericht Stuttgart erleichtert das Eintragungsverfahren nun insofern, als es insbesondere bei schwierigen Sachverhalten ausreicht, dass es nicht offensichtlich ist, dass eine Haftung gemäß § 25 Abs. 1 HGB ausscheidet. Ist dies der Fall, muss das Handelsregister die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung eintragen.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 23.03.2010
Aktenzeichen: 8 W 139/10
Betriebs-Berater 2010, 1162