Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firmenbezeichnung mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Eine abweichende Vereinbarung ist nach § 25 Abs. 2 HGB einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder vom Erwerber oder Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
Die Eintragung eines Haftungsausschlusses kann durch das Registergericht lediglich dann abgelehnt werden, wenn offensichtlich ist, dass eine Haftung des neuen Unternehmensträgers nach § 25 Abs. 1 HGB nicht in Betracht kommen kann. Denn nur in diesem Fall handelt es sich bei dem Haftungsausschluss um eine eintragungsfähige Tatsache.
Beschluss des OLG München vom 30.04.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 41/08
OLGR München 2008, 525
GmbHR 2008, 705