Der Bundesgerichtshof untersagte einem nach längerem Spanienaufenthalt wieder in Deutschland wohnhaften deutschen Architekten die Verwendung der Berufsbezeichnung „Freier Architekt“, weil er nicht in Deutschland, sondern nur auf Gran Canaria in die Architektenliste eingetragen war. Die entsprechende landesrechtliche Regelung (hier § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen), wonach die Tätigkeit als Architekt in diesem Bundesland unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, steht auch insofern mit dem Unionsrecht in Einklang, als sie auch für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates keine Ausnahme von der Eintragungspflicht vorsieht.
Urteil des BGH vom 25.03.2010
Aktenzeichen: I ZR 68/09
WRP 2010, 1489