Die Eintragung einer Marke oder eines Zeichens ist dann als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn die Eintragung alleine den Zweck verfolgt, die entstehende Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber einzusetzen. Liegt darin zwar der wesentliche Beweggrund für die Anmeldung einer Marke, will der Anmelder diese aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt.
Urteil des BGH vom 26.06.2008
Aktenzeichen: I ZR 190/05
NJW Heft 38/2008, Seite VIII
MDR 2008, 1350