Wer hierzulande selbstständig ein Handwerk ausüben will, muss in den meisten Branchen entweder eine abgelegte Meisterprüfung oder – seit einer Neuregelung vor einigen Jahren – zumindest eine abgeschlossene Gesellenausbildung mit einer sechsjährigen qualifizierten Berufsausübung („Altgesellenregelung“) nachweisen. Gemäß § 1 HwO (Handwerksordnung) ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur solchen natürlichen oder juristischen Personen gestattet, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Insbesondere vor dem Hintergrund der in den deutschen Markt drängenden Handwerker aus dem EU-Ausland wird der Sinn dieser Regelung zunehmend infrage gestellt.
Hierzu hat nun das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es keine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte auf Berufsfreiheit darstellt, den selbstständigen handwerksmäßigen Betrieb eines Malers und Lackierers im stehenden Gewerbe von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängig zu machen.
Auch ist der Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt, dass Gewerbetreibenden mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in Deutschland unter teilweise anderen Voraussetzungen ermöglicht wird.
Urteil des BVerwG vom 09.04.2014
Aktenzeichen: 8 C 50/12
IBR 2014, 510
RdW 2014, 400