Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der unter Juristen umstrittenen Frage zu befassen, wie ein vom sorgeberechtigten Elternteil für ein minderjähriges Kind eingeleitetes Unterhaltsverfahren fortzuführen ist, wenn das unterhaltsberechtigte Kind während des Rechtsstreits volljährig wird. Bislang vertrat das Gericht die Auffassung, dass automatisch ein Parteiwechsel kraft Gesetzes eintritt, durch den das unterhaltsberechtigte Kind ohne weitere prozessuale Erklärungen an die Stelle des Elternteils treten sollte.
Diese Rechtsprechung haben die Karlsruher Richter nunmehr aufgegeben. So kann das volljährige Kind selbst entscheiden, ob es in das Verfahren als Antragsteller eintreten will. Führt es den Prozess selbst weiter, bedarf der damit verbundene Parteiwechsel nicht der Zustimmung des Antragsgegners, also des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Beschluss des BGH vom 19.06.2013
Aktenzeichen: XII ZB 39/11
NJW 2013, 2595