Ein Mieter ist gehalten, Einwände gegen eine Betriebskostenabrechnung binnen 12 Monaten nach Erhalt vorzubringen (§ 556 Abs. 3, Satz 5, 6 BGB). Der Einwendungsausschluss gilt nach den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich auch für solche Kosten, die generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können. Der Mieter kann somit nach Ablauf der Frist auch gegen diese nicht umlagefähigen Abrechnungspositionen keine Einwände mehr vorbringen.
Urteil des BGH vom 11.05.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 209/15
WuM 2016, 420