Ein Mieter ist gehalten, Einwände gegen eine Betriebskostenabrechnung binnen 12 Monaten vorzubringen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Diese Ausschlussfrist gilt jedoch nicht für formell unwirksame Betriebskostenabrechnungen. Genügt eine Abrechnung zum Beispiel wegen des Fehlens einer zum Verständnis erforderlichen Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs nicht den formellen Anforderungen des Gesetzes, kann der Mieter auch noch nach Ablauf der 12-Monatsfrist Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung erheben.
Versäumnisurteil des BGH vom 08.12.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 27/10
WuM 2011, 101
MDR 2011, 348