Die Einwilligung eines Fernsprechteilnehmers in die Veröffentlichung seiner Daten umfasst nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch die Nutzung dieser Daten in einem anderen Mitgliedstaat. Der in der EU weitgehend harmonisierte Rechtsrahmen ermöglicht es, die Einhaltung der Anforderungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Teilnehmerdaten unionsweit gleichermaßen sicherzustellen.
Urteil des EuGH vom 15.03.2017
Aktenzeichen: C-536/15
BB 2017, 705