Nach § 556 BGB ist der Vermieter von Wohnraum verpflichtet, die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Versäumt er diese Frist, kann er keine Nachforderungen mehr an den Mieter stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Eine hiervon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 556 Abs. 4 BGB).
Das Landgericht Hamburg hält die Frist auch dann noch für gewahrt, wenn der Vermieter die Betriebskostenabrechnung am Silvestertag noch vor 18 Uhr in den Hausbriefkasten des Mieters einwirft. Das Gericht hielt es für einen Mieter für zumutbar, auch am 31. Dezember nochmals gegen 18 Uhr den privaten Briekasten zu kontrollieren.
Urteil des LG Hamburg vom 02.05.2017
Aktenzeichen: 316 S 77/16
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