Eine Nachlassforderung einer Erbengemeinschaft kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben, gegebenenfalls durch Hinterlegung, fordern. Die Leistung kann jedoch an einen einzelnen Miterben verlangt und erbracht werden, wenn dieser von sämtlichen Miterben entsprechend ermächtigt wurde.
Abweichend von dem Grundsatz der Einstimmigkeit hält der Bundesgerichtshof eine Erbengemeinschaft auch für berechtigt, mit bloßer Stimmenmehrheit einen der Miterben zur Einziehung einer Nachlassforderung zu ermächtigen, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Ob eine Maßnahme diesen Grundsätzen entspricht, ist nach dem Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Betrachters zu bewerten. Dies ist bei Einziehung einer titulierten Mietforderung der Erbengemeinschaft durch einen mehrheitlich beauftragten Miterben auf ein gemeinschaftliches Bankkonto zu bejahen.
Urteil des BGH vom 19.09.2012
Aktenzeichen: XII ZR 151/10
FamRZ 2013, 27
NJW 2013, 166