Wer Letztverbrauchern gewerbs- bzw. geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat nach § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben (z.B. Preis pro Liter oder Kilogramm).
Dies gilt für das Landgericht Koblenz auch für einen Elektromarkt, der neben Kaffeemaschinen auch Kaffee-Kapseln verkauft. Der Händler ist daher verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Grundpreis – also den Preis je kg oder 100 g – für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee anzugeben. Unterlässt er dies, kann er wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Urteil des LG Koblenz vom 24.10.2017
Aktenzeichen: 4 HK O 4/17
Magazindienst 2018, 87