Eine Frau stattete ihrer Schwester einen Besuch ab und legte während ihres Aufenthalts ihren teuren Schmuck auf der Schlafzimmerkommode ab. Während sich die beiden Frauen in einem anderen Zimmer unterhielten, versenkte der vierjährige Sohn der Familie die Schmuckstücke unwiederbringlich im Klo. Die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung der Familie lehnte jede Ersatzleistung mit der Begründung ab, die Mutter des Kindes habe ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Dies sah das Amtsgericht Bonn genauso. Eltern sind nicht verpflichtet, ihr Kind in der Wohnung ständig auf Schritt und Tritt zu überwachen. Zudem traf die Tante des Jungen selbst ein erhebliches Mitverschulden an dem Vorfall, da sie die glitzernden Preziosen (Wert ca. 4.000 Euro) unbeaufsichtigt offen herumliegen ließ.
Urteil des AG Bonn vom 01.03.2011
Aktenzeichen: 104 C 444/10
Wirtschaftswoche Heft 11/2011, Seite 103