Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass der Träger der Rentenversicherung verpflichtet ist, die Unterbringungskosten für eine Begleitperson eines achtjährigen Kindes während dessen Aufenthalt in einer Reha-Einrichtung zu tragen, wenn medizinische Gründe für die elterliche Begleitung (hier psychische Störungen des Kindes infolge Neurodermitis) vorliegen.
Beschluss des SG Gießen vom 23.08.2012
Aktenzeichen: S 4 R 284/12 ER
Pressemitteilung des SG Gießen