Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Eltern zwar nicht verpflichtet sind zu offenbaren, welches ihrer Kinder durch unzulässiges Filesharing eines Musikalbums eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ihr Schweigen hat jedoch zur Folge, dass sie als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung dem Berechtigten Schadensersatz zu leisten haben und auch die außergerichtlichen Abmahnkosten tragen müssen.
Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht einer prozessualen Obliegenheit des Inhabers eines Internetanschlusses nicht entgegen, preiszugeben, welches Familienmitglied diesen genutzt hat. Außerdem berücksichtigten die Verfassungsrichter, dass Rechteinhaber zur Durchsetzung ihrer Ansprüche in Filesharing-Verfahren in der Regel keine Möglichkeit haben, zu Umständen aus dem ihrem Einblick vollständig entzogenen privaten Bereich des Anschlussinhabers Ausführungen zu machen.
Beschluss des BVerfG vom 18.02.2019
Aktenzeichen: BvR 2556/17
BB 2019, 833