Mittlerweile sind zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu der Frage ergangen, ob der Inhaber eines Internetanschlusses, der auch von Familienangehörigen benutzt wird, für Urheberrechtsverletzungen durch Herunterladen von Audio- und Videodateien aus illegalen Tauschbörsen haftbar gemacht werden kann. Die meisten Entscheidungen verneinen eine Haftung zumindest dann, wenn das betreffende Familienmitglied (insbesondere Kinder) ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, den Internetanschluss nur zu legalen Zwecken und insbesondere nicht für illegale Tauschbörsen zu nutzen. Im Streitfall müssen die Eltern jedoch beweisen, dass sie ihrer Hinweispflicht nachgekommen sind.
In einem Filesharing-Verfahren hatte die 14-jährige Tochter des Anschlussinhabers angegeben, nicht gewusst zu haben, dass solche Tauschbörsen illegal seien, sie sei ahnungslos gewesen. Das Gericht verurteilte den Vater daher wegen der begangenen Urheberrechtsverletzungen. Er hatte es bei „allgemeinen Hinweisen zu Wohlverhalten“ belassen. Dies reichte für den Bundesgerichtshof nicht aus.
Urteil des BGH vom 11.06.2015
Aktenzeichen: I ZR 7/14
Pressemitteilung des BGH