Der Vater eines unehelichen Kindes zahlte Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes, die daneben Elterngeld von rund 650 Euro monatlich bezog. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend und vertrat dabei die Auffassung, dass nur die Elterngeldbeträge, die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag von 300 Euro monatlich übersteigen, zu einer Minderung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge führen.
Wie das Finanzamt vertrat demgegenüber auch das Finanzgericht Münster die Auffassung, dass die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge auch um den Sockelbetrag des Elterngeldes zu mindern sind. Unterhaltsleistungen könnten als außergewöhnliche Belastung zu einer Steuerermäßigung führen, wobei nach der gesetzlichen Regelung der steuerlich abzugsfähige Betrag um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu mindern ist. Zu diesen gehört auch das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht.
Urteil des FG Münster vom 26.11.2015
Aktenzeichen: 3 K 3546/14 E
EFG 2016, 542