Muss ein Kind für seine Eltern Unterhalt zahlen, was insbesondere der Fall ist, wenn die Eltern die Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim nicht aufbringen können und insoweit der zuständige Sozialhilfeträger einspringen muss, ist für die Leistungsfähigkeit des zum Elternunterhalt verpflichteten Kindes nicht nur dessen Einkommen, sondern das gesamte Familieneinkommen maßgeblich. Daher muss auch der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Sozialgesetzbuch) dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 18.02.2016
Aktenzeichen: L 5 SO 78/15
Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz