Reichen, wie so oft, das eigene Einkommen (meist Rente) und die Ersparnisse einer pflegebedürftigen Person für die Kosten eines Alten- oder Pflegeheims nicht aus, trägt die Sozialhilfe die nicht gedeckten Kosten. Die Sozialhilfeverwaltung prüft jedoch dann, ob dem Hilfebedürftigen gegenüber seinen Kindern Unterhaltsansprüche zustehen. Sofern solche Ansprüche bestehen, leitet die Sozialhilfe den Unterhaltsanspruch (teilweise) auf sich über.
Das von der Sozialhilfe in Anspruch genommene Kind, kann die von ihm verlangten Unterhaltszahlungen jedoch verweigern, wenn Rente, Pflegegeld und Zahlungen aus einer privaten Altersvorsorge grundsätzlich ausreichen bzw. ausgereicht hätten, um den Bedarf der Eltern zu decken. Haben es der Betreuer der hilfebedürftigen Mutter und das eingeschaltete Sozialamt in der Vergangenheit versäumt, für eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der Krankenkasse sowie der Pflegeversicherung zu sorgen, und ist damit der Anspruch auf Pflegegeld erloschen, kann dies nicht zulasten des grundsätzlich unterhaltspflichtigen Kindes gehen, wenn bei Fortzahlung des Pflegegeldes die Gesamteinkünfte zur Zahlung der Heimkosten ausgereicht hätten. Dem steht es gleich, wenn das früher vorhandene Vorsorgekapital durch den längeren Nichtbezug des Pflegegeldes vorzeitig aufgebraucht wurde.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 25.10.2012
Aktenzeichen: 14 UF 80/12
FamRB 2012, 364-