Reicht bei alten oder pflegebedürftigen Menschen – wie so oft – das eigene Einkommen nicht für die Heimkosten aus, nimmt der sodann eintrittspflichtige Sozialhilfeträger – wenn möglich – deren Kinder auf Beteiligung an den Heimkosten in Anspruch. Die Berechnung des Elternunterhalts richtet sich nach den Einkünften und u.U. nach dem Vermögen der unterhaltspflichtigen Kinder.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu nunmehr Regeln festgelegt, wie bei einem Kind des Heimbewohners, das über kein eigenes Einkommen verfügt und mit einem erwerbstätigen Ehegatten zusammenlebt, zu verfahren ist. In dem entschiedenen Fall hatte die Tochter einer im Pflegeheim lebenden, bedürftigen Mutter als Hausfrau keine eigenen Einkünfte. Zunächst ist in solchen Fällen im Regelfall von einem Taschengeldanspruch in Höhe von fünf Prozent des bereinigten Familieneinkommens auszugehen. Hiervon steht dem Unterhaltspflichtigen die Hälfte als Selbstbehalt zu. Den verbleibenden Rest kann der Sozialhilfeträger sodann als übergeleiteten Unterhaltsanspruch zur Deckung der Heimkosten beanspruchen.
Urteil des BGH vom 01.10.2014
Aktenzeichen: XII ZR 133/13
NJW 2014, 3514
MDR 2014, 1395