Wenn Eltern die Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim nicht aufbringen können, und insoweit der zuständige Sozialhilfeträger einspringen muss, stellt sich oftmals die Frage der Leistungsfähigkeit des zum Elternunterhalt verpflichteten Kindes. Maßgeblich ist dabei nicht nur das eigene Einkommen des Kindes, sondern dessen Familieneinkommen. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit dabei Rücklagen für eine Altersvorsorge zu berücksichtigen sind.
Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens. Für dessen Alter vorzusorgen, obliegt vielmehr dem erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts. Ein Bedürfnis zur Bildung eigenen Altersvorsorgevermögens besteht für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen allerdings dann, wenn er über seinen Ehegatten nach diesen Maßstäben für das Alter nicht hinreichend abgesichert ist. Von einer hinreichenden Absicherung ist dann auszugehen, wenn der Ehegatte selbst über eine den Maßstäben zum Elternunterhalt entsprechende Altersversorgung verfügt.
Beschluss des BGH vom 29.04.2015
Aktenzeichen: XII ZB 236/14
FamRZ 2015, 1172