Folgt ein bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall Geschädigter der uneingeschränkten Empfehlung der gegnerischen Haftpflichtversicherung, das Unfallfahrzeug in einer bestimmten Kfz-Werkstatt reparieren zu lassen, weil er dort auch einen Mietwagen gestellt bekommt, so kann der Geschädigte darauf vertrauen, dass die Reparaturkosten vom Haftpflichtversicherer zu 100 Prozent übernommen werden.
Das Amtsgericht Marburg ging davon aus, dass der Geschädigte das entsprechende Gespräch mit dem Versicherungssachbearbeiter so auffassen konnte, dass die Versicherung für den Unfallschaden vollumfänglich aufkommt, wenn die benannte Werkstatt in Anspruch genommen wird. Im Ergebnis war es daher unerheblich, dass nach dem Unfallhergang an sich eine hälftige Schadensteilung angezeigt gewesen wäre.
Urteil des AG Marburg vom 23.09.2013
Aktenzeichen: 9 C 345/13 (81)
DAR 2013, 709