Wird der Teilnehmer einer Sprachreise in einem Beratungsgespräch vom Reiseveranstalter nicht darauf hingewiesen, dass die empfohlene Reise gewisse Grundkenntnisse der Fremdsprache erfordert, kann der Kunde den Reisevertrag kündigen, wenn der Sprachkurs wegen fehlender Sprachkenntnisse für ihn völlig ungeeignet ist. Für das Vorliegen eines gravierenden Reisemangels spielt es keine Rolle, dass die Sprachreise für sich gesehen mangelfrei ist. Ein Reisemangel kann auch in der Verletzung vorvertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten bestehen.
Urteil des AG Köln vom 01.12.2014
Aktenzeichen: 142 C 74/13
ZAP EN-Nr 52/2015