Wurde in einem schriftlichen Geschäftsführerdienstleistungsvertrag vereinbart, dass die der Tätigkeit als Geschäftsführer vorgelagerte Einarbeitungszeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als „Leitender Angestellter“ absolviert wird, so endet für das Landesarbeitsgericht Rostock das Einarbeitungsarbeitsverhältnis vorbehaltlich anderer Vereinbarungen mit der Bestellung zum Geschäftsführer. In einem derartigen Fall ist ein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zu bejahen. Wird das Geschäftsführerverhältnis durch das Unternehmen beendet, stehen dem Geschäftsführer somit keine Rechte nach dem Kündigungsschutzgesetz zu.
Urteil des LAG Rostock vom 27.11.2013
Aktenzeichen: 3 Sa 116/13
jurisPR-ArbR 7/2014 Anm. 2