Die Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern endet, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen, weil der Verein seinen Vereinszweck rechtlich nicht mehr dauerhaft zu verwirklichen vermag und die Mitglieder darum nicht mehr an den Vorteilen der Vereinstätigkeit teilhaben. Dies gilt auch bei einem Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung.
Beschluss des BGH vom 23.04.2007
Aktenzeichen: II ZR 190/06
BGHR 2007, 980
ZAP EN-Nr. 587/2007