Die Rundfunkgebührenpflicht eines Gewerbebetriebs für einen internetfähigen PC endet nicht mit der Geschäftsaufgabe und der Weiterbenutzung des Geräts ausschließlich im privaten Bereich des Geschäftsinhabers, sondern erst, sobald die Änderung der Nutzung der GEZ mitgeteilt wird.
Urteil des VG Baden-Württemberg vom 28.09.2010
Aktenzeichen: 2 S 356/10
NVwZ-RR 2011, 112