Wurden Gewerberäume ausdrücklich zum Zweck eines bestimmten Gewerbes vermietet und stellt sich nachträglich heraus, dass eine behördliche Genehmigung des Betriebs (hier einer Spielhalle) unvorhersehbar nicht möglich ist und hiergegen auch gerichtlich nicht erfolgreich vorgegangen werden kann, ist die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen.
Dies bedeutete im konkreten Fall, dass das hier auf fünf Jahre befristete Mietverhältnis vorzeitig gekündigt werden konnte und der Mieter von Anfang an nicht zur Mietzahlung verpflichtet war. Der Vermieter konnte sich auch nicht auf eine Vertragsklausel berufen, nach der der Mieter das Konzessionsrisiko zu tragen habe. Dies wäre unter den gegebenen Umständen laut Kammergericht Berlin als grob unbillig anzusehen.
Urteil des KG Berlin vom 14.07.2014
Aktenzeichen: 8 U 140/13
ZMR 2014, 876
RdW 2015, 27