Die Werbung eines Mobilfunkanbieters für einen Smartphone-Tarif als „Daten-Flat“ bzw. mit dem Slogan „Endlos surfen ohne Vertrag“ ist als irreführend anzusehen, wenn die Vertragsbedingungen eine extreme Drosselung der Übertragungsrate ab einer bestimmten Datenmenge pro Monat vorsehen und hierauf nicht deutlich hingewiesen wird.
Für das Oberlandesgericht Köln soll es zur Unterrichtung der Interessenten über wesentliche Merkmale wie die Schnelligkeit der Datenübertragung und deren Drosselung allerdings genügen, wenn im Zusammenhang mit der Preisangabe durch eine deutlich erkennbare Fußnote auf ergänzende Angaben zum Tarif- und Leistungsumfang verwiesen wird.
Urteil des OLG Köln vom 08.11.2013
Aktenzeichen: 6 U 53/13
WRP 2014, 201
CR 2014, 105