Die Werbeaussage, in einem Test „als eines von nur drei Instituten“ das Urteil GUT erhalten zu haben und „damit zu den Testsiegern“ zu gehören, ist nicht deshalb irreführend, weil das Testergebnis nicht nur ein Endprädikat („sehr gut“, „gut“ usw.) ausweist, sondern auch Ziffern mit Stellen hinter dem Komma, bei deren Berücksichtigung das in Rede stehende Produkt nur den zweiten Platz erreicht hat. Das Oberlandesgericht Köln hält es nicht für zwingend erforderlich, dass in der Werbeaussage erwähnt wird, dass das Qualitätsurteil des eigenen Produkts mit der Bewertung „gut (2,4)“ hinter einem besser getesteten Produkt eines Wettbewerbers mit „gut (1,6)“ zurückgeblieben ist.
Urteil des OLG Köln vom 28.05.2008
Aktenzeichen: 6 U 19/08
GRUR-RR 2009, 73