In einer langen Reihe mieterfreundlicher Entscheidungen zu mietvertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen hat der Bundesgerichtshof eine weitere, in zahlreichen Formularmietverträgen enthaltene Klausel gekippt.
Die Karlsruher Richter sahen in der nachfolgenden Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und erklärten sie daher für unwirksam: „Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gemäß Anlage zurückzugeben.“
In der Anlage zum Mietvertrag hieß es dazu: „Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen.“
Eine derartige Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug besteht, benachteiligt den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Die Renovierungspflicht bestünde nämlich auch dann, wenn der Mieter die Wohnung nur kurze Zeit bewohnt hat oder erst kurz zuvor freiwillig Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, sodass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses eine erneute Renovierung an sich nicht nötig wäre.
Urteil des BGH vom 12.09.2007
Aktenzeichen VIII ZR 316/06
BGH online